Zum Waffenrecht: Ich stell demnächst eine etwas umfassendere Erklärung zusammen, aber speziell in diesem Fall treffen nur ein paar Punkte wichtig zu.
Deutsches Waffenrecht: Zum Transport: Hier gibt es keine genaue Vorschrift
Aufbewahrung: §36 Abs.1 Wer Waffen [...] besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Also in eine Abschließbare Kiste packen, dann passt das.
Rumtragen: §42 Abs.1 Nach Absatz 1 dürfen keine Waffen auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen geführt werden. Rumtragen wollen wir sie ja nicht, also kein Problem
Eine generelle Ausnahme von §41 Abs.1 trifft nach Abs. 4.1 auf die Mitwirkenden an Theatervorführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen zu. Da is die Genehmigung sogar im Gesetz enthalten
Die Teile in Italic sind wortwörtlich aus dem Waffengesetz übernommen.
kannst Du nochmal genau darüber lesen und zitieren, wie denn jetzt ein Bogen behandelt wird nach dem neuen Waffengesetz? Du hast letztes mal geschrieben: "daß ein Bogen nach dem neuen Waffengesetz von 2005 ( bin nicht sicher ob das Jahr stimmt) unter die waffenscheinpflichtigen Gerätschaften fallen würde. In der Regel wird er aber dann doch als Sportgerät betrachtet." Was gilt denn jetzt genau. Würde mich sehr interessieren.
so, auch wenn ich das meiste Amtsdeutsch nicht verstehe, hab ich mal das aller wichtigste Rausgesucht.
Vom Gesetz ausgenommene Waffen [...] 2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände [...] bei denen feste Körper duchr Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn, - deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann duch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z.B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste oder - sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen [...] deren Erwerb eine Erlaubnis bedarf
Interesant ist der Bezug auf Armbrüste: Im Gesetz wird bei diesen dann wieder gesagt, dass weder der Erwerb, noch der Besitz und auch nicht das Führen einer Erlaubnis bedarf. Von diesem von einigen oft genannten Passus mit dem Lauf/Bolzenführung, ist aber im gesamten Gesetzestext nichts enthalten.
Diese Infos sind aus der zwischenzeitlich wieder gültigen Fassung des deutschen Waffenrechts, da sich die Aktuelle Version wegen zu vieler Fehler in Revision befindet. Unter anderem war der oben genannte Passus nicht mehr enthalten, also defacto nicht mehr gültig.
@Jay: Bögen sind Sportgeräte, Armbrüste anscheinend auch. Wie ist die Regelung bei stumpfen Schwertern (Sportgerät oder Waffe)? Bei Scharfen Schwertern handelt es sich eindeutig um Waffen. Wie sieht es da mit Registrieren etc. aus? Oder läuft es wie bei Antiquitäten/Sammlerstücken
So, nur in aller kürze, eine detailierte Zusammenfassung kommt demnächst.
Zum Registrieren: Hieb und Stichwaffen müssen nicht registriert werden
Scharfe Schwerter fallen unter das normale Waffenrecht, das steht ja schon oben...
Stumpfe Hiebwaffen und Stichwaffen, sollten als Sportgeräte angesehen werden. -> so wird es vom BKA empfohlen, derzeit befindet sich ein enstprechender Gesetzentwurf zur Novelierung beim zuständigen Ministerium und es steht zu erwarten, dass dieser auch so übernommen wird (ob wir dann überhaupt noch kämpfen können, oder an altersschwäche eingegangen sind, ist eine andere frage)
In Antwort auf:Vom Gesetz ausgenommene Waffen [...] 2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände [...] bei denen feste Körper duchr Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn, - deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann duch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z.B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste oder - sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen [...] deren Erwerb eine Erlaubnis bedarf
Sind also Armbrüste ausgenommen vom Waffengesetz? sehe ich das richtig?? Vom gesetz ausgenommene Waffen bedeutet doch, das sie nicht ins Waffengesetz fallen oder?
Ich habe auf dem Cave Gladium vor zwei Jahren einen Armbrustschützen kennengelernt, der mir erzählt hat, daß Armbrüste eine Ausnahmeregelung haben. Da diese Regel aber angeblich selten bekannt und auslegbar ist, hat er immer einen Ausdruck dieser Regel in seinem Armbrust-Koffer. Als ich vorletztes Jahr in VIB auf der Polizei war um mich über meine Schiesserei hinter dem Haus zu informieren, hatte ich aber auch den Eindruck, daß Armbrüste unter das Waffengesetz fallen und registriert werden müssen. Darum bleiben wir doch lieber bei den Brüsten, die nicht polizeilich genemigt werden müssen. Und der Bogen ist und bleibt ein Sportgerät. Punktum!
Hier mal die Wichtigsten Auszüge im Bezug auf die Armbrust.
Anlage 2 zu Paragraph 2 Abschnitt 2 bis 4 Waffenliste
Unterabschnitt 2 Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1. Erlaubnisfreier Besitz und Erwerb ... 1.10 Armbrüste ... 3. Erlaubnisfreies Führen ... 3.2 Armbrüste ... 7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ... 7.8 Armbrüste ...
Also ich seh da absolut nichts was auslegungssache wäre.