Zum Waffenrecht: Ich stell demnächst eine etwas umfassendere Erklärung zusammen, aber speziell in diesem Fall treffen nur ein paar Punkte wichtig zu.
Deutsches Waffenrecht: Zum Transport: Hier gibt es keine genaue Vorschrift
Aufbewahrung: §36 Abs.1 Wer Waffen [...] besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Also in eine Abschließbare Kiste packen, dann passt das.
Rumtragen: §42 Abs.1 Nach Absatz 1 dürfen keine Waffen auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen geführt werden. Rumtragen wollen wir sie ja nicht, also kein Problem
Eine generelle Ausnahme von §41 Abs.1 trifft nach Abs. 4.1 auf die Mitwirkenden an Theatervorführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen zu. Da is die Genehmigung sogar im Gesetz enthalten
Die Teile in Italic sind wortwörtlich aus dem Waffengesetz übernommen.